AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Intact Integrated Services GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1. 1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des BGB. Sie gelten weiterhin im Verhältnis zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Die jeweils aktuelle Fassung kann in den Büros von Intact Integrated Services eingesehen und mitgenommen werden oder wird auf Aufforderung zugesandt.

1. 2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden – selbst bei Kenntnis -nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich in schriftlicher Form durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen zugestimmt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2. 1.
Sämtliche Angebote, Preislisten und Angaben in Katalogen und elektronischen Medien von uns sind freibleibend und unverbindlich.

2.2.
Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB zustande. Mündliche Nebenabreden sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. 3.
An Bestellungen, auch telefonische, hält sich der Kunde eine Woche gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung, Lieferung oder Leistungsvornahme innerhalb dieser Zeit annehmen. Unsere Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.

2. 4.
Der Kunde steht für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben ein. Es besteht keine Verpflichtung für uns, Angaben des Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

3. Preise und Zahlung

3. 1.
Sofern nichts abweichendes festgelegt ist, wird die Vergütung für Waren, Dienstleistungen, Reparaturen und etwaige Nebenleistungen nach Aufwand zu unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste berechnet. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher anfallender Umsatzsteuer, Fracht-, Verpackungs-und Versandkosten sowie etwaiger Reisekosten. Für Tätigkeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten Mo.-Fr. (8:00-18:00 Uhr) erhebt Intact Integrated Services einen Aufschlag von 50 Prozent. Arbeiten am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen bedingen einen Aufschlag von 100 Prozent. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

3. 2.
Erfolgen Lieferungen oder Leistungen aus vom Kunden aus zu vertretenden Gründen nach dem ursprünglich vorgesehen Termin und erhöhen sich ab diesem Zeitpunkt die Lohn-und Materialkosten oder die Preise von Vorlieferanten, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

3. 3.
Sofern nicht abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung oder die Leistungserbringung gegen Nachnahme oder Barzahlung in EURO. Rechnungen sind auf jeden Fall spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.

3. 4.
Im Fall des Zahlungsverzuges berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Wir sind berechtigt für jede Mahnung EURO 10,00 zu berechnen.

3. 5.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder durch uns unbestritten sind. Bei Mängeln kann der Kunde unter den gleichen Voraussetzungen die Zahlung nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten.

4. Liefer-und Leistungszeit

4. 1.
Die von uns angegebenen Liefer-und Leistungstermine gelten als nur annähernd vereinbart. Feste Liefer-und Leistungstermine bedürfen unsere ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als Fixtermin.

4. 2.
Sind wir verpflichtet, eine Sache zu liefern, erfüllen wir diese Pflicht mit Übergabe an den Frachtführer. Der Zeitpunkt der Übergabe ist für die Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung maßgebend.

4. 3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

4. 4.
Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4. 5.
Wir sind berechtigt, Teilleistungen oder Teillieferungen zu erbringen, wenn und soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

5. Werkverträge

Für die Durchführung von Reparaturaufträgen und weiterer, ausdrücklich als Werkverträge gekennzeichneter Leistungen gelten folgende Bestimmungen:

5. 1.
Für von uns abgegebene Kostenvoranschläge übernehmen wir keine Gewähr, solange nicht deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Unverbindliche Kostenvoranschläge können um bis zu 10% überschritten werden, bei darüber hinausgehenden Überschreitungen ist die Zustimmung des Kunden einzuholen.

5. 2.
Bei Erteilung eines verbindlichen Kostenvoranschlages halten wir uns hieran bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird auf Grund des verbindlichen Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Reparaturrechnung verrechnet. Wird der Auftrag nicht erteilt, können wir die hierfür angefallenen Kosten an den Kunden weiterbelasten.

5. 3.
Bei der Preiskalkulation setzen wir voraus, dass etwaige erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind.

5. 4.
Wir sind bemüht, Reparaturen schnellstmöglichst auszuführen. Fertigstellungstermine sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Bei Überschreiten von unverbindlichen Reparaturterminen bedarf es der Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden, um uns in Verzug zu setzen.

5. 5.
Wir sind berechtigt, zur Durchführung von Werkleistungen Nachunternehmer zu beauftragen.

5. 6.
Im Falle berechtigter Reklamationen steht uns das Recht zur Nacherfüllung zu. Eine Nacherfüllung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn ein vorhandener Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Danach stehen dem Kunden alle übrigen gesetzlich vorgesehen Gewährleistungsansprüche zu.

5. 7.
Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkvertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus frührer durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für unsere sonstigen Ansprüche aus der Geschäftverbindung gegenüber dem Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten sind, rechtskräftige Titel vorliegen und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

5. 8.
Der Kunde ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzunehmen und nach Entgegennahme unverzüglich zu untersuchen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nach ausdrücklichem Hinweis nach Übersendung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware erkennbare Mängel schriftlich angezeigt werden. Nicht bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb derselben Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

6. Gewährleistung und Haftung

6. 1.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Eine Nacherfüllung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn ein vorhandener Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Die Rechte des Kunden im Fall des Fehlschlagens, der Verweigerung und der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt. Die Regelung in Absatz 5.8 gilt entsprechend.

6. 2.
Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6. 3.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. 4.
Wir haften stets

  • nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. -für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und -für alle von uns sowie von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

6. 5.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir außer in den Fällen nach Absatz 6. 4. nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in diesem Fall bei Sach-und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei verspäteten Lieferungen bzw. Leistungen oder/und Fehllieferungen/-leistungen haften wir außer in den in Ziffer 6. Abs. 4 genannten Fällen nicht für Folgeschäden.

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

7. 1.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum (Vorbehaltsware). Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehen, unser Eigentum.

7. 2.
Der Kunde ist berechtigt, Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern oder weiter zu verwenden.

7. 3.
In diesem Falle oder in dem Falle, dass wir Leistungen als Subunternehmer des Kunden erbringen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber seine aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterberechnung unserer Leistungen entstehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten gegenüber seinen Endkunden/seinem Auftraggeber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung werden wir nur widerrufen, falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

8. Service-und Wartungsleistungen

Die Erbringung von Dienstleistungen durch uns beinhaltet keinen Anspruch des Kunden auf die weitere Erbringung von Service-oder Wartungsleistungen. Hierzu bedarf es des Abschlusses eines gesonderten Vertrages.

9. Schlussbestimmungen

9.1.
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Berlin.

9. 2.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Klagen im Wechsel-, Scheck-und Urkundenprozess-mit Vertragspartnern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, oder ihren Sitz im Ausland haben, ist ausdrücklich Berlin vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9. 3.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), dieses wird ausdrücklich abbedungen. Gleiches gilt für sonstiges internationales Recht, welches über das deutsche internationale Privatrecht Anwendung finden würde.